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Konfliktmanagement

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Konfliktmanagement-Instrumente

Rechtsgebiet:
Konfliktmanagement
Stichworte:
Konfliktmanagement
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als bewährte Hilfsmittel des Konfliktmanagement gelten:

nach Harvard-Konzept

Das Harvard-Konzept ist eine sachbezogene Verhandlungs-Methode. Entwickelt wurde die Verhandlungs-Methode 1981 durch Roger Fisher und William L. Ury; der sog. Harvard-Ansatz wurde in der Folge publiziert im Buch Getting to Yes (dt. Das Harvard-Konzept).

Ziel der Methode ist

  • eine konstruktive und friedliche Einigung in Konfliktsituationen
  • Verhandlungen über persönliche Befindlichkeiten
  • ein Win-Win-Ergebnis (größtmöglicher beiderseitiger Nutzen für die Verhandlungsparteien)
  • Wahrung der persönlichen Beziehung unter den Vertragsparteien.

Die Grundaspekte des Harvard-Konzeptes sind:

  1. Menschen und Probleme zusammen sehen, jedoch getrennt behandeln
  2. Auf Interessen konzentrieren, nicht auf Positionen
  3. Entscheidungsmöglichkeiten (Optionen) zum beiderseitigen Vorteile entwickeln
  4. Objektive Kriterien anwenden.

nach Konfliktbereich

Konfliktmanagement-Instrumente
Konflikte am Arbeitsplatz Innerbetriebliche Konflikte Konflikte mit Geschäftspartnern 
Coaching Schlichtung (Wirtschafts-)Mediation 
Supervision Mediation ADR 
Moderation Schiedsgutachten Schiedsgutachten 
Eskalation
 Arbeitsgericht  Mini-trial  Staatliche Gerichte  Schiedsgericht

Fürsorgepflichtverletzung

Arbeitsstreitigkeiten

 Arbeitgeberfürsorge | arbeitgeberfuersorge.ch Zivilprozess   Schiedsgerichtbarkeit

nach Zwangsmitteln

Konfliktbeilegungs-Systeme
Autonom Kontradiktorisch diktorisch Mischform
Parteien allein Beizug Vermittler Beizug Richter
Einigungs-Verhandlung

Schlichtung (conciliation)

Mediation

Schiedsgericht

Einzelschiedsrichter

Schiedsgutachten

Spezielle Schiedsverfahren
(Tailored arbitration)

Michigan Mediation

 

Miniverfahren (Minitrial)

nach US-ADR-Verfahren

Im anglo-amerikanischen Rechtsraum, namentlich in den Vereinigten Staaten (USA), besteht eine lange Schlichtungs- und Entscheidungs-Tradition. Die einzelnen Verfahren und Methoden fallen unter den Oberbegriff „Alternative Dispute Resolution“ (kurz „ADR“) und werden im Nachfolgenden kurz erläutert:

Negotiation

  • =   Verhandlung zwischen Personen, die einen Kommunikations- und Regelungsbedarf haben

Mediation

  • =   Negotiation plus neutrale Drittperson, die die Parteien bei der Lösungsfindung begleitet
  • Mediationsverfahren

Arbitration („alternative to court litigation“)

  • =   Institut als Teil des ADR-Verfahrens
  • Erscheinungsformen
    • nach Organisationsform
      • „Administered Arbitration“ (mit vorbestandenen Regeln)
      • „Non-Administered Arbitration“ (Vereinbarung des Verfahrens unter sich oder durch Einsetzung des Schiedsgerichts)
    • nach Bindungswirkung
      • „Binding Arbitration“ (richterliches Verfahren mit verbindlicher, zwangsweiser Durchsetzbarkeit der Entscheidung)
      • „Non-Binding Arbitration“ (richterliches Verfahren mit Elementen des Binding Arbitration, aber ohne verbindliche Entscheidung, d.h. mit einem Abschluss, der einen Vorschlag oder Empfehlung
  • Schiedsgerichtsbarkeit 

Nebenformen von ADR-Verfahren

  • „Minitrial“
    • =   Strukturiertes, aussergerichtliches Verfahren, in dessen Zentrum – nach Ballastentfernung zur Überschaubarkeit – das Wesentliche an Behauptungen und rechtlichen Begründungen gestellt wird und in dem die Entscheidungsträger (ohne inhouse legal) im Rahmen eines Hearing versuchen, gestützt auf die Stärken und Schwächen aller Positionen eine Lösung zu finden
    • Übliche Anwendungsbereiche
      • Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten, Urheberrechtsverletzungen bzw. Patentverletzungen, unlauterer Wettbewerb und Antitrustfälle
  • „Factfinding“
    • =   Verfahren zur Beseitigung von umstrittenen Tatsachenlagen zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlage für eine Streitbeilegung
    • Erscheinungsformen
      • Resultat des Sachverständigen mit verbindlichem Charakter („conclusive“)
      • Resultat des Sachverständigen mit empfehlendem Charakter („advisory“)
    • Mögliche Anwendungsarten
      • Anwendung des „Factfinding“ in ADR-Verfahren als
        • Vorstufe einer (privaten oder einer gerichtlich angeordneten) Mediation
        • Einsatz des „Special Master“ in einer gerichtlich angeordneten Mediation
          • „Early Neutral Evaluation“ (ENE)
            • Bewertung der Positionen der Konfliktparteien
            • Motivation der Konfliktparteien zu einer Einigung, mindestens aber Herbeiführung einer Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung des Gerichtsverfahrens
  • „Final-Offer Arbitration“ (auch: „Baseball“)
    • =   besondere Art des Zustandekommens des Schiedsspruchs, indem bei Eröffnung des Schiedsverfahrens die Parteien dem Schiedsrichter („arbitrator“) ihr sog. „letztes Angebot“ – als Vergleichsangebot zur gütlichen Streitbeilegung – abgeben
    • Nach Durchführung des Schiedsverfahrens („Hearing“) entscheidet sich der Schiedsrichter für eines der beiden Angebote und erhebt dieses zum Schiedsspruch
    • Mögliche Anwendungsarten
      • Zahlreiche Spielarten dieses Prinzips (mit aleatorischem Moment) denkbar
        • Abgabe des Vergleichsangebots erst nach der Schiedsverhandlung und damit unter Mitberücksichtigung des Verhandlungsergebnisses
        • Gleichzeitige Abgabe der „Entscheidungen“ durch Schiedsrichter und Parteien, wobei das Angebot derjenigen Partei massgebend ist, welches am nächsten zum „Schiedsrichter-Vorschlag“ liegt
          • Schiedsspruch mit bindender Wirkung
          • Schiedsspruch ohne bindende Wirkung
  • „Med-Arb“
    • =   Mischverfahren von „Mediation“ und „Arbitration“ (daher: „Med-Arb“), in welchem der neutrale Dritte sowohl die Funktion des Vermittlers als auch die eines Schiedsrichters (auch: „Schlichter-Schiedsrichter“) wahrnimmt und bei Erfolglosigkeit seiner Mediations-Bemühungen einen verbindlichen Schiedsspruch fällt
    • Beliebtes Streitbeilegungssystem, bei welchem wie folgt vorgegangen wird:
      • Stufe 1
        • Beide Parteien reichen dem Schlichter-Schiedsrichter als Vermittler („mediator“) ihren Mediationsbrief mit gedrängter Sachverhaltsdarstellung und unter Angabe der Anspruchsgrundlage ein
      • Stufe 2
        • Hearing unter Mitwirkung aller Beteiligten
      • Stufe 3
        • Vertrauliche Einzelgespräche des Vermittlers mit jeder Partei, um die mediationstypischen Fragen nach den Interessen und kreativen Lösungsansätzen zu klären
      • Stufe 4
        • Vergleichsvorschlag des „Schlichter-Schiedsrichters“
      • Stufe 5
        • Parteieinigung oder Ablehnung einer oder beider Parteien
      • Stufe 6
        • Verbindlicher Schiedsspruch
    • Systemkritik
      • Die Personalunion von Vermittler und Schiedsrichter führe dazu, dass die beauftragte Person sich sehr von ihrer künftigen Schiedsrichterfunktion beeinflussen lasse und die psychologischen Funktionen zugunsten einer Streitfallbeurteilung vernachlässige
        • Problembehebung durch zwei Personen, d.h. eines Mediators und eines Schiedsrichters
    • Untervariante
      • „Co-Med-Arb-Process“
        • Einsatz von zwei Personen (eines Mediators und Schiedsrichters), zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten während des ganzen Verfahrens, d.h. von der Informationsbeschaffung und der Präsentation des Streitfalles bis hin zu Stufe 6
  • „Conciliation“
    • =   Verfahren, in dem der „Conciliator“ mehr eine versöhnende und ausgleichende Funktion wahrnimmt als die begleitende und helfende Funktion des „Mediators“, mit dem Ziel, die Konfliktparteien zu einer Vergleichsvereinbarung zu führen
    • Ziele des „Conciliators“
      • Schaffung eines vertrauensvollen Verhandlungsklimas
      • Normalisierung der zerrütteten Parteibeziehung
      • Unterbreitung eines konkreten Vergleichsvorschlags
    • Übliche Anwendungsbereiche
      • Notwendigkeit grösserer Einflussnahme als sie ein „Mediator“ funktionsgemäss anbieten kann
      • Klärung der persönlichen Verhältnisse
  • „Facilitation“
    • =   Oberbegriff mediativer bzw. vermittelnder Verfahren, d.h. für alle Verfahren, mit denen eine Verhandlungsbegleitung, Verhandlungsführung oder das Verhandlungsklima erleichtert wird
    • Mögliche Anwendungsarten („Faciliated Negotiation“)
      • No Advisory Opinion (rein verfahrensmässige Funktion)
      • Advisory Opinion (auch sachlich-inhaltliche Funktion)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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